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Schwerpunktkontrolle | unerlaubtes Befahren der Bad Dürkheimer Fußgängerzone
Am 31. Juli 2024 führte die Ordnungsbehörde der Stadt Bad Dürkheim in Kooperation mit der Polizeiinspektion Bad Dürkheim eine gemeinsame Schwerpunktkontrolle bezüglich des unerlaubten Befahrens sowie verbotswidrigen Haltens und Parkens in der Bad Dürkheimer Fußgängerzone durch. Hierbei mussten Verkehrsteilnehmer, welche sich nicht an die Regelungen hielten im Rahmen von Ordnungswidrigkeitenverfahren verwarnt werden. Für die Nichtbeachtung des Einfahrtsverbots oder dem Halten und Parken, sieht der bundeseinheitliche Tatbestandskatalog Verwarn- oder Bußgelder in Höhe von 50 bis 55 Euro vor.
In diesem Zusammenhang verweist die Ordnungsbehörde auf die geltenden Regelungen nach der Straßenverkehrsordnung zur Nutzung von Fußgängerzonen. Das Befahren der Bad Dürkheimer Fußgängerzone ist bekanntlich ausschließlich den dortigen Bewohnern sowie dem Anlieferverkehr gestattet, wobei der Anlieferverkehr in der Zeit von 19:00 Uhr bis 11:00 Uhr zu erfolgen hat. Ein Befahren oder Beparken außerhalb dieser Zeiten ist nur mit entsprechender Ausnahmegenehmigung gestattet.
In Fußgängerzonen haben Fußgänger grundsätzlich Vorrang. Daneben ist in Bad Dürkheim das Radfahren in Schrittgeschwindigkeit unter Einhaltung besonderer Vorsicht und Rücksicht gestattet.
Um die Beeinträchtigungen und das Unfallrisiko so gering wie möglich zu halten, bitten Polizei und Ordnungsbehörde alle Verkehrsteilnehmer um Beachtung der entsprechenden Verkehrsregeln.