Rathaus der Stadt Bad Dürkheim

Lärmaktionsplanung

Lärmaktionsplanung

Im November 1996 hat die Europäische Kommission die Grundlagen für die Europäische Richtlinie zur Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm geschaffen. Entsprechend dem Ziel der europäischen Umgebungslärmrichtlinie sollen die Kommunen in Lärmaktionsplänen Maßnahmen zur Minderung der Lärmbelastung der Bevölkerung festlegen. Dabei ist die Beteiligung der Öffentlichkeit ein wesentlicher Bestandteil.

Die wesentlichen Aufgaben der Lärmaktionspläne sind die Verminderung und die Vorbeugung von Lärmbelastungen durch Umgebungslärm. Zudem ist es auch Aufgabe der Lärmaktionsplanung, ruhige Gebiete gegen eine Zunahme des Lärms zu schützen. Zentrale Bedeutungen haben die Information der Öffentlichkeit über Lärmbelastungen sowie deren Mitwirkung bei der Lärmaktionsplanung.

Die zentrale gesetzliche Grundlage für die Lärmaktionsplanung ist der § 47d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG). Demnach stellen die zuständigen Behörden Lärmaktionspläne auf, in denen die Lärmprobleme und Lärmauswirkungen für Ballungsräume sowie für Orte in der Nähe von Hauptverkehrsstraßen und Haupteisenbahnstrecken geregelt werden. In Rheinland-Pfalz sind die Städte, Verbandsgemeinden und verbandsgemeindefreien Gemeinden für die Aufstellung der Lärmaktionspläne zuständig, die Lärmkartierung für Kommunen unter 80.000 Einwohner wurde aber vom Land Rheinland-Pfalz vorgenommen.